Masernschutzgesetz

x.impfen

Ab März 2020 besteht in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen eine Impfpflicht gegen Masern. Dies betrifft die Mitarbeitenden unter anderem in Arztpraxen, Krankenhäusern und bei ambulanten Pflegediensten. In Kindertagesstätten, Schulen und Asyl-Einrichtungen müssen sowohl Mitarbeitende als auch betreute Personen ausreichend gegen Masern geschützt sein. Für Kinder besteht die Impfpflicht ab dem ersten Lebensjahr. Ist das nicht der Fall, bleibt ihnen der Zutritt etwa zur Kindertagesstätte verwehrt. Der Nachweis ist gegenüber der Einrichtungsleitung zu erbringen. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben droht ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro. Ziel ist eine Steigerung der Impfquote und damit eine dauerhafte Immunisierung der Gesamtbevölkerung gegen Masern.

 

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